Rechtliche Neuerungen per 2024
Im Jahr 2024 treten auf Bundesebene neue Erlasse oder Änderungen bestehender Bestimmungen in Kraft, die den unternehmerischen Alltag direkt oder indirekt beeinflussen (können). Das Institut Treuhand und Recht hat Ihnen eine Auswahl davon als Übersicht zusammengestellt.
AHV-Reform 21
Die AHV-Reform 21 tritt am 1. Januar 2024 in Kraft. Die Reform wurde am 25. September 2022 von Volk und Ständen angenommen und umfasst vier Massnahmen:
1. Vereinheitlichung des Rentenalters (Referenzalter) für Männer und Frauen auf 65 Jahre
2. Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration (1961 bis und mit 1969)
3. Flexiblerer Rentenbezug in der AHV
4. Zusatzfinanzierung durch die Erhöhung der Mehrwertsteuer
Vereinheitlichung des Rentenalters (Referenzalter)
Die AHV-Reform 21 führt für Männer und Frauen ein einheitliches Rentenalter von 65 Jahren ein. Das Rentenalter heisst neu Referenzalter, weil es Basis für die flexible Pensionierung bildet: Wer mit Erreichen des Referenzalters von 65 die Rente bezieht, erhält sie ohne Abzüge und Zuschläge.
Das Referenzalter der Frauen wird in vier Schritten um jeweils drei Monate pro Jahr erhöht (erstmals ab 1. Januar 2025). Ab dem 1. Januar 2028 gilt das Referenzalter von 65 Jahren für alle. Es gelten folgende Referenzalter:
- Jahrgang 1961: 64 Jahre +3 Monate
- Jahrgang 1962: 64 Jahre +6Monate
- Jahrgang 1963: 64 Jahre +9 Monate
- ab Jahrgang 1964: 65 Jahre
Ausgleichsmassnahmen für Frauen der Übergangsgeneration (1961-1969)
Die Erhöhung des Referenzalters für Frauen wird für die Übergangsgeneration (1961-1969) mit zwei Massnahmen abgefedert. Erstens werden die Renten von Frauen, die vor Erreichen ihres Referenzalters ihre Altersrente beziehen, lebenslang weniger stark gekürzt. Die Frauen der Übergangsgeneration können ihre Rente weiterhin ab 62 Jahren vorbeziehen. Für Frauen ab Jahrgang 1970 gilt die gleiche Regelung wie für Männer: Vorbezug frühestens ab 63 Jahren mit normaler Rentenkürzung. Zweitens erhalten Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Rente nicht vorbeziehen, einen lebenslangen Rentenzuschlag.
Flexiblerer Rentenbezug in der AHV
Die AHV-Rente kann neu zwischen 63 und 70 Jahren ab jedem beliebigen Monat bezogen werden. Neu kann auch nur ein Teil der Rente bezogen werden, wobei die Mindestgrösse für den Vorbezug in der Regel bei 20% liegt, der maximale Anteil bei 80%. Die Rente wird pro Vorbezugsmonat gekürzt. Auch ein teilweiser Aufschub der Rente ist neu möglich. Der Aufschub muss wie bisher mindestens ein Jahr dauern und kann danach pro Monat abgerufen werden.
Personen, die am 1. Januar 2024 das 70. Altersjahr noch nicht vollendet haben, können eine Neuberechnung verlangen und dadurch die Erwerbseinkommen und Beitragszeiten nach dem Referenzalter anrechnen lassen.
Zusatzfinanzierung durch Erhöhung der Mehrwertsteuer
Für die Zusatzfinanzierung der AHV wird per 1. Januar 2024 der reduzierte Steuersatz der Mehrwertsteuer von 2.5 auf 2.6% und der Normalsatz von 7.7 auf 8.1% erhöht.
Bezug von Freizügigkeitsguthaben
Die AHV-Reform hat auch Einfluss auf den Bezug von BVG-Freizügigkeitsguthaben.
https://www.vontobel.com/de-ch/impact/freizuegigkeitsguthaben-beziehen-neues-gesetz-58195/
Revidiertes Stiftungsrecht
Am 1. Januar 2024 tritt das revidierte, gelockerte Stiftungsrecht in Kraft. Es enthält namentlich folgende Neuerungen und Klarstellungen: Der Stifter kann in der Stiftungsurkunde neu nicht nur einen Änderungsvorbehalt bezüglich Zwecks, sondern auch bezüglich Organisation anbringen und so nach mindestens zehn Jahren bei der Stiftungsaufsichtsbehörde einen Antrag auf Änderung des Stiftungszwecks oder der Stiftungsorganisation stellen. Zudem sind unwesentliche Änderungen der Stiftungsurkunde möglich, wenn sie durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt erscheinen und keine Rechte Dritter beeinträchtigt werden. Änderungen der Stiftungsurkunde, die die zuständige Stiftungsaufsicht verfügt, müssen nicht öffentlich beurkundet werden. Und neu werden das Verfahren der Stiftungsaufsichtsbeschwerde und die zur Beschwerde berechtigten Personen geregelt.
Aufhebung der Industriezölle
Auf Beginn des Jahres werden die Industriezölle aufgehoben und die Zolltarifstruktur für Industriezölle vereinfacht. Die am 1. Januar 2024 in Kraft tretende Verordnung über die Änderung des Zolltarifs in den Anhängen 1 und 2 zum Zolltarifgesetz und über die Anpassung von Erlassen im Zusammenhang mit dieser Änderung (AS 2023 86) führt deshalb zu Änderungen im Zolltarif.
Versicherungsaufsicht und Versicherungsvermittlung
Ab 2024 wird die Versicherungsvermittlung neu reguliert. Das revidierte Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und die revidierte Aufsichtsverordnung (AVO) treten am 1. Januar 2024 in Kraft.
Die revidierte Versicherungsaufsichts-Gesetzgebung stellt höhere Anforderungen an die Versicherungsvermittlungen, und für die FINMA-Unterstellung gelten neue Kriterien. Auf dem schweizerischen Versicherungsmarkt werden nur noch Versicherungsvermittler zugelassen, die den erhöhten Anforderungen genügen.
Versicherungsvermittler sind entweder ungebunden, das heisst, sie stehen in einem Treueverhältnis zu ihren Kunden, oder gebunden, das heisst, sie stehen in einem Treueverhältnis zu einem Versicherungsunternehmen. Ungebundene Versicherungsvermittler müssen sich im öffentlichen Register der FINMA eintragen lassen.
Versicherungsvermittler sind verpflichtet, eine Berufshaftpflichtversicherung abzuschliessen (oder über gleichwertige finanzielle Sicherheiten zu verfügen). Sie unterstehen gegenüber dem Kunden einer Informationspflicht, die sie vor Vertragsabschluss erfüllen müssen. Ungebundene Versicherungsvermittler müssen namentlich Entschädigungen von Versicherungsunternehmen oder anderen Dritten offenlegen. Zudem müssen Versicherungsvermittler (gebundene und ungebundene) der FINMA jährlich Informationen zu ihrer Tätigkeit und Kennzahlen liefern und eine jährliche Aufsichtsgebühr leisten. Neu besteht für alle Versicherungsvermittler die gesetzliche Pflicht die für ihre Tätigkeit notwendigen Fähigkeiten und Kenntnisse zu erwerben und nachzuweisen (Aus- und Weiterbildungsverpflichtung).
Versicherungsunternehmen dürfen nur mit Versicherungsvermittlern zusammenarbeiten, die die erforderlichen Pflichten nach der revidierten Gesetzgebung erfüllen.
Sozialversicherungen
Über die Anpassungen im Sozialversicherungsbereich (Schwellen, Beiträge und Leistungen/Renten) geben separate Tabellen Auskunft.
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